Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Was Sie regeln sollten

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Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine Demenzdiagnose: Plötzlich muss jemand mit Ärztinnen, Klinik und Pflegekasse sprechen, und der Betroffene kann es nicht mehr selbst. Wer dann entscheiden darf, regeln Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung. Die beiden Papiere sind nicht dasselbe. Dieser Ratgeber zeigt, was jedes leistet, welche Form gilt und wo Sie die Dokumente sinnvoll aufbewahren.

Wir von City Concierge begleiten Familien in Düsseldorf im Pflegealltag und unterstützen bei der Beantragung von Leistungen, etwa beim Entlastungsbetrag.

Sie möchten wissen, was die Pflegekasse für Sie tun kann, während Sie die Vorsorge ordnen? Rufen Sie uns an, bevor Sie Anträge stellen. Wir bereiten sie mit Ihnen vor, die Beratung ist kostenfrei.

Zwei Dokumente, zwei Aufgaben

Die Patientenverfügung legt fest, welche Untersuchungen und Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wollen oder ablehnen. Nach § 1827 BGB kann das jede volljährige Person schriftlich festlegen, die einwilligungsfähig ist. Die Vorsorgevollmacht bestimmt dagegen, wer für Sie handeln darf. Die bevollmächtigte Person trifft die Entscheidungen nach Ihrem Willen, ohne dass ein Gericht eine rechtliche Betreuerin bestellen muss (DAK).

Die Bundesärztekammer empfiehlt, beides zu kombinieren: So kann die bevollmächtigte Person Ihre Interessen gegenüber Ärzten und Pflegepersonal besser vertreten. Ohne Vollmacht kann ein Gericht eine rechtliche Betreuerin oder einen Betreuer bestellen. Mehr dazu im Beitrag rechtliche Betreuung und Vorsorgevollmacht im Vergleich.

Wie genau muss eine Patientenverfügung sein?

Trifft die Verfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, ist sie bindend. Andernfalls gilt sie als Hinweis auf Ihren mutmaßlichen Willen (Bundesärztekammer). Nach § 1827 BGB gilt das unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung. Die Bundesärztekammer rät von Formularen ab, die lebensverlängernde Maßnahmen pauschal ablehnen, ohne konkrete Situationen zu nennen.

Hilfreich sind deshalb:

  • konkrete Situationen, zum Beispiel dauerhafter Verlust der Entscheidungsfähigkeit, mit den dazu gewünschten Maßnahmen
  • persönliche Werte und Vorstellungen, die Ihren Willen erklären
  • ein Gespräch mit der Hausärztin oder dem Hausarzt über medizinische Möglichkeiten

Muster gibt es unter anderem vom Bundesministerium der Justiz. Niemand darf zu einer Patientenverfügung verpflichtet werden, und sie darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden (§ 1827 Abs. 5 BGB). Auch die Aufnahme in ein Krankenhaus oder Pflegeheim darf nicht davon abhängen (Bundesärztekammer).

Fällt Ihnen das Gespräch in der Familie schwer? Fordern Sie einen Rückruf an. Wir hören zu, zeigen kostenfrei, welche Hilfen im Alltag möglich sind, und stimmen uns bei Bedarf mit der Kasse ab.

Welche Form für welches Papier?

Eine Patientenverfügung braucht immer die Schriftform, mit eigenhändiger Unterschrift und aktuellem Datum. Handschrift ist nicht nötig. Zeugen oder eine notarielle Beglaubigung sind rechtlich nicht erforderlich (Bundesärztekammer). Die DAK hält die Unterschrift von zwei Zeugen für sinnvoll.

Bei der Vorsorgevollmacht ist die Schriftform dann zwingend, wenn sie Entscheidungen mit Todesgefahr oder der Gefahr eines schweren Gesundheitsschadens erfassen soll. Diese Befugnisse müssen ausdrücklich genannt sein (§ 1820 Abs. 2 BGB). Dasselbe gilt für Unterbringung und ärztliche Zwangsmaßnahmen. Ein allgemeiner Satz wie „Meine Tochter darf alles regeln“ reicht dafür nicht.

Wer sicher gehen will, kann die Unterschrift beglaubigen lassen. Betreuungsbehörden dürfen Unterschriften unter Vorsorgevollmachten beglaubigen, die Gebühr beträgt nach § 7 BtOG 10 Euro. Eine notarielle Beurkundung bietet sich an, wenn die Vollmacht auch andere Bereiche umfasst (Bundesärztekammer).

Reicht die Ehe? Das Notvertretungsrecht

Ehegatten dürfen einander in Gesundheitsfragen vorübergehend vertreten (§ 1358 BGB). Voraussetzung ist, dass der Partner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden kann und die behandelnde Ärztin dies schriftlich bestätigt. Das Recht endet spätestens sechs Monate nach dieser ärztlichen Feststellung.

Es greift nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, der Partner die Vertretung ablehnt oder eine Vollmacht oder Betreuung bereits besteht. Es gilt zudem nur zwischen Ehegatten. Für Kinder, Lebensgefährten oder Freunde braucht es eine Vollmacht. Für die Pflege gilt: Das Notvertretungsrecht ist ein Überbrückungsinstrument, keine Dauerlösung.

Sie pflegen einen Angehörigen und wissen nicht, wer für ihn Anträge stellen darf? Schreiben Sie uns per WhatsApp. Wir klären kostenfrei, welche Unterlagen die Pflegekasse braucht.

Wo bewahren Sie die Unterlagen auf?

Informieren Sie Ihre Vertrauenspersonen und Ihren Arzt über Bestehen und Ablageort. Die DAK empfiehlt, ein Exemplar bei einer Vertrauensperson zu hinterlegen. Im Ernstfall müssen die Papiere schnell zur Hand sein, denn wer handeln will, braucht in der Klinik die Originalurkunde (Verbraucherzentrale).

Zusätzlich lassen sich die Dokumente im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen. Registriert werden Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Betreuungsgerichte können die Daten abfragen, seit dem 1. Januar 2023 auch Ärztinnen und Ärzte. Die Eintragung kostet eine einmalige Gebühr, deren Höhe vom Weg und der Zahlungsart abhängt. Änderungen, Löschungen und die Registrierung eines Widerrufs sind gebührenfrei (Verbraucherzentrale). Das Register ersetzt das Original nicht.

Vorsorge und Pflege im Alltag zusammendenken

Eine Patientenverfügung kann nur errichten, wer einwilligungsfähig ist. Bei Demenz zählt deshalb jeder Monat, in dem Sie noch selbst entscheiden können. Wie wir Familien im Alltag mit Demenz begleiten, beschreibt der Beitrag Demenz-Betreuung zu Hause.

Die Vollmacht entfaltet im Pflegealltag ihre Wirkung: Die bevollmächtigte Person spricht mit Klinik und Hausarzt, kümmert sich um Formulare und Kasse und kann im Pflegeheim wie zu Hause für Sie sprechen. Ein Beratungsangebot für Pflegebedürftige und Angehörige ist die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Bei Fragen zur Vorsorgevollmacht berät außerdem die Betreuungsbehörde der Stadt Düsseldorf gebührenfrei, ein Termin muss vorher vereinbart werden (Pflegewegweiser NRW).

Liegt ein Pflegegrad vor oder soll er beantragt werden? Rufen Sie uns an, bevor Sie den Antrag selbst stellen. Wir kennen die Abläufe der Kassen in Düsseldorf und NRW und helfen kostenfrei beim Ausfüllen der Unterlagen.

Wann sollten Sie Ihre Verfügung prüfen?

Die DAK empfiehlt, die Patientenverfügung regelmäßig zu aktualisieren, am besten einmal jährlich mit Datum und Unterschrift. Die Bundesärztekammer hält eine regelmäßige Bestätigung rechtlich nicht für erforderlich. Eine Überprüfung lohnt sich dennoch nach einer Diagnose, einem Klinikaufenthalt oder wenn sich Ihre Lebenssituation ändert.

Widerrufen können Sie beides jederzeit. Die Patientenverfügung ist nach § 1827 BGB jederzeit formlos widerrufbar, die Vorsorgevollmacht auch mündlich. Teilen Sie den Widerruf der Ärztin mit, wenn sie Ihre Unterlagen dokumentiert hat.

Wer eine kurze Hilfe im Alltag sucht, etwa nach einer Operation, findet Informationen zur Haushaltshilfe über die Krankenkasse. Für Menschen mit Pflegegrad ist die Alltagsbegleitung und Seniorenbetreuung eine Möglichkeit, den Alltag zu entlasten.

Möchten Sie, dass jemand die Antragsunterlagen mit Ihnen durchgeht? Fordern Sie einen Rückruf an. Unsere Hilfe beim Ausfüllen ist für Sie kostenfrei.

Häufige Fragen zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Brauche ich beides?

Beide Dokumente erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die Patientenverfügung hält Ihre Behandlungswünsche fest, die Vollmacht bestimmt die Person, die sie durchsetzt. Die Bundesärztekammer empfiehlt, sie zu verbinden.

Muss die Vollmacht notariell beurkundet sein?

Nein, grundsätzlich genügt die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine notarielle Beurkundung kann sich anbieten, wenn die Vollmacht auch andere Bereiche umfasst (Bundesärztekammer).

Wer erfährt von meiner Eintragung im Vorsorgeregister?

Betreuungsgerichte können Auskunft erhalten, seit 2023 auch Ärztinnen und Ärzte. Privatpersonen können ihre eigenen Daten dort registrieren lassen. Eine Eintragung ist keine Pflicht.

Gilt meine Verfügung auch im Pflegeheim und in der Klinik?

Ja, die Willensbekundung muss beachtet werden, wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können. Der aktuelle Wille einer einwilligungsfähigen Person hat stets Vorrang (Bundesärztekammer). Legen Sie bei der Aufnahme Kopien vor und nennen Sie die bevollmächtigte Person.

Kann City Concierge die Papiere für mich erstellen?

Rechtliche Texte erstellen wir nicht. Wir unterstützen bei der Beantragung von Pflegeleistungen und im Alltag. Für die Vorsorge verweisen wir auf die Betreuungsbehörde, Ihre Ärztin oder Ihren Notar.

Quellen: § 1827 BGB Patientenverfügung, § 1820 BGB Vollmacht, § 1358 BGB Notvertretungsrecht, § 7 BtOG Beglaubigung, Bundesärztekammer: Vorsorgevollmacht, DAK: Vorsorge für den Notfall, Verbraucherzentrale: Zentrales Vorsorgeregister, Zentrales Vorsorgeregister, Pflegewegweiser NRW: Betreuungsbehörde Düsseldorf.

Mehr zu unseren Leistungen von City Concierge, Ihrem Betreuungsdienst in Düsseldorf: Alltagsbegleitung und Seniorenbetreuung und Entlastungsbetrag.

Wir bereiten Ihre Anträge mit Ihnen vor

Ob Pflegegrad, Entlastungsbetrag oder Unterstützung im Alltag: Rufen Sie uns an, bevor Sie den Antrag selbst stellen. Wir stimmen uns mit der Kasse ab, Beratung und Hilfe beim Ausfüllen sind für Sie kostenfrei.

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