Auf Rechnungen, Bescheiden und Kassenseiten taucht der Begriff „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ immer wieder auf. Dahinter steckt eine klar geregelte Leistung der Pflegeversicherung: Nur wenn ein Angebot nach Landesrecht anerkannt ist, darf die Pflegekasse dafür zahlen. Wir erklären, was darunter fällt, was in Nordrhein-Westfalen gilt und woran Sie einen verlässlichen Anbieter erkennen.
Wer nach einem Pflegedienst oder Betreuungsdienst in Düsseldorf sucht, stößt schnell auf diese Unterscheidung. Sie lohnt sich, denn sie entscheidet über Ihre Erstattung. Mehr zur Leistung selbst finden Sie auf unserer Seite zum Entlastungsbetrag in Düsseldorf.
Sie sind unsicher, ob ein Angebot anerkannt ist? Rufen Sie uns vor Ihrem Antrag an. Die Beratung ist kostenfrei, und wir prüfen mit Ihnen, was die Pflegekasse erstattet.
Was das Gesetz mit „anerkanntem Angebot“ meint
Geregelt ist das in § 45a SGB XI. Danach sollen solche Angebote Pflegepersonen entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange zu Hause zu leben, Kontakte zu pflegen und den Alltag selbstständig zu bewältigen. Das Gesetz nennt drei Arten:
- Betreuungsangebote, zum Beispiel in Gruppen oder als Betreuung zu Hause
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden, etwa durch Beratung und Unterstützung der Angehörigen
- Angebote zur Entlastung im Alltag, etwa Hilfe im Haushalt oder bei der Organisation benötigter Hilfen
Ein Angebot darf mehrere Bereiche abdecken. Entscheidend ist, dass es von der zuständigen Landesbehörde anerkannt wurde. Eine Selbstbezeichnung als „Alltagshelfer“ genügt nicht.
Landesrecht in NRW: die AnFöVO
Die Einzelheiten regeln die Länder. In Nordrhein-Westfalen ist das die Anerkennungs- und Förderungsverordnung, kurz AnFöVO. Wenn in Unterlagen von der „Anerkennungsverordnung“ die Rede ist, ist diese gemeint. Sie wurde zuletzt durch eine Verordnung vom 3. Februar 2026 geändert, die Neufassung gilt seit dem 19. Februar 2026.
Die AnFöVO kennt vier Angebotsarten: Betreuungsangebote (als Gruppe ab drei Pflegebedürftigen oder als Einzelbetreuung), Entlastung pflegender Angehöriger, hauswirtschaftliche Unterstützung und individuelle Hilfen im Alltag, zum Beispiel bei Kommunikation, sozialen Kontakten und Behördenangelegenheiten. Wichtig: Anerkennungen aus anderen Bundesländern genügen für die Abrechnung in NRW nicht.
Haben Sie einen Anbieter im Blick und wollen wissen, ob er zu Ihrem Pflegegrad passt? Fordern Sie einen Rückruf an, wir sehen uns die Unterlagen kostenfrei mit Ihnen an.
Woran Sie einen anerkannten Anbieter erkennen
Die AnFöVO stellt klare Anforderungen. Diese dürfen Sie als Kundin oder Kunde erwarten:
- Die Helfenden sind für ihre Aufgabe qualifiziert. Wer keine Fachkraft ist, absolviert eine Basisqualifizierung von mindestens 40 Unterrichtsstunden, bei rein hauswirtschaftlichen Angeboten mindestens 30.
- Es gibt ein schriftliches Leistungskonzept, das auch den Umgang mit Beschwerden und Krisen regelt.
- Der Anbieter hat einen ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden aus der Tätigkeit.
- Die Zuverlässigkeit der Verantwortlichen ist durch ein Führungszeugnis belegt.
- Körperbezogene Pflege und Behandlungspflege gehören nicht zum Leistungsinhalt.
Sie können sich den Anerkennungsbescheid zeigen lassen. Außerdem führt das zuständige Landesministerium ein öffentliches Verzeichnis anerkannter Angebote, und es gibt den Angebotsfinder NRW sowie Suchportale der Pflegekassen. Einzelkräfte im Beschäftigungsverhältnis und Nachbarschaftshilfe stehen dort nicht.
Sonderfälle: Einzelkräfte und Nachbarschaftshilfe
Auch Privatpersonen können unter Bedingungen helfen. Eine Einzelkraft in unmittelbarem Beschäftigungsverhältnis braucht unter anderem ein Informationsgespräch bei einer Servicestelle, die Anmeldung bei der Sozialversicherung beziehungsweise Minijobzentrale und eine Qualifizierung im Umfang eines Pflegekurses. Sie darf weder eng verwandt oder verschwägert (bis zum zweiten Grad) sein noch mit Ihnen im Haushalt leben.
Nachbarschaftshilfe ist ehrenamtlich und wird bis zur Höhe des monatlichen Entlastungsbetrags anerkannt. Auch hier gilt: keine enge Verwandtschaft, kein gemeinsamer Haushalt, dazu ein Nachweis über einen Kurs oder die Kenntnis des Informationsangebots. Für den Alltag mit regelmäßigem Bedarf ist ein Dienst mit festen Vertretungen oft planbarer. Wie sich Begleitung konkret anfühlt, beschreiben wir im Ratgeber zur Alltagsbegleitung für Senioren in Düsseldorf.
Hilft Ihnen bisher ein Nachbar oder Familienmitglied? Schreiben Sie uns per WhatsApp, wir klären kostenfrei, welche Form der Anerkennung in Ihrer Situation überhaupt möglich ist.
Wie die Kasse zahlt: 131 Euro und die 40-Prozent-Regel
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf bis zu 131 Euro im Monat. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Belege erstattet, und er ist zweckgebunden. Neben Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie ambulanten Pflegediensten (in den Pflegegraden 2 bis 5 ohne Selbstversorgung) sind ausdrücklich nach Landesrecht anerkannte Angebote nach § 45a erfasst. Einen vorherigen Antrag braucht der Anspruch nicht, die Erstattung läuft über Ihre Belege.
Nicht verbrauchte Beträge werden ins folgende Kalenderhalbjahr übertragen, bis zum 30. Juni des Folgejahres. Wie das in der Praxis funktioniert, lesen Sie in unserem Beitrag zum Ansparen und Verfall des Entlastungsbetrags.
Zusätzlich gibt es ab Pflegegrad 2 den Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4: Bis zu 40 Prozent des Höchstbetrags der ambulanten Pflegesachleistung eines Monats können für anerkannte Angebote eingesetzt werden, sofern in diesem Monat keine Sachleistungen bezogen wurden. Das gilt unabhängig vom Entlastungsbetrag und nicht für Nachbarschaftshilfe. Die aktuellen Beträge je Pflegegrad nennt Ihnen Ihre Pflegekasse.
Welche Beträge Ihnen konkret zustehen, hängt vom Pflegegrad ab. Wir bereiten die Unterlagen mit Ihnen vor und stimmen uns mit der Kasse ab. Rufen Sie an, bevor Sie selbst einreichen.
Abrechnung: Selbst vorstrecken oder direkt mit der Kasse
Es gibt zwei übliche Wege. Beim Erstattungsprinzip zahlen Sie die Rechnung selbst und reichen sie bei der Pflegekasse ein. Das gibt Ihnen volle Kostenkontrolle, bedeutet aber, dass Sie in Vorleistung gehen. Bei der Abtretung rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, Sie müssen nichts vorstrecken. Nicht jeder Anbieter bietet das an, und Sie sollten sich regelmäßig Übersichten geben lassen.
Zwei Dokumente sollten Sie prüfen: den Leistungsnachweis mit Datum, Dauer, Art der Hilfe und ausführender Person sowie die Rechnung. Unterschreiben Sie nur für tatsächlich erbrachte Leistungen und niemals Blankoformulare. Auf Belegen muss erkennbar sein, welcher Leistungsart sie zuzuordnen sind. Für unsere Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in NRW rechnen wir direkt mit der Kasse ab.
Preise im Vertrag: Was erlaubt ist
Die Vergütung muss angemessen sein und darf die Preise vergleichbarer Leistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 7 Abs. 6 AnFöVO, ähnlich § 45b Abs. 4 SGB XI). Bezugsgröße sind Leistungsstunden. Notwendige Fahrtkosten dürfen gesondert abgerechnet werden, wenn das Konzept es vorsieht. Achten Sie darauf, dass Stundenpreis und Nebenkosten im Vertrag stehen. Konkrete Konditionen besprechen wir im persönlichen Gespräch.
Möchten Sie einen Vertragsentwurf oder ein Angebot prüfen lassen? Wir schauen kostenfrei darauf und erklären Ihnen, was die Pflegekasse erstattet.
Wenn Angehörige mitpflegen: Entlastung statt Alleingang
Angebote nach § 45a sind ausdrücklich auch für Pflegepersonen gedacht. Wer täglich einspringt, profitiert von festen Betreuungszeiten und einem Ansprechpartner für Fragen zur Kasse. Weitere Wege zur Entlastung haben wir im Beitrag Pflegende Angehörige entlasten in Düsseldorf zusammengestellt, bei längeren Auszeiten hilft die Verhinderungspflege.
Für Haushaltsthemen ohne Pflegegrad gelten andere Regeln, dazu mehr auf unserer Seite zur Haushaltshilfe in Düsseldorf.
Häufige Fragen zu Angeboten zur Unterstützung im Alltag
Zahlt die Pflegekasse auch bei Pflegegrad 1?
Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat steht nach den Hinweisen des Landes NRW allen Pflegegraden von 1 bis 5 zu. Er wird gegen Belege erstattet. Den Umwandlungsanspruch gibt es dagegen erst ab Pflegegrad 2.
Wo beantrage ich die Anerkennung eines Angebots?
Die Anerkennung beantragt der Anbieter, nicht Sie. Zuständig sind Kreise und kreisfreie Städte nach dem Sitz des Anbieters, das Verfahren läuft grundsätzlich elektronisch. Sie müssen lediglich prüfen, ob die Anerkennung vorliegt.
Muss ich den Entlastungsbetrag vorher beantragen?
Nein, der Anspruch entsteht nach § 45b Abs. 2 SGB XI ohne vorherige Antragstellung. Sie reichen die Belege bei der Pflegekasse ein oder treten den Anspruch an den Anbieter ab. Für den Start rufen Sie uns trotzdem gern an, wir erklären die Abläufe bei der Kasse kostenfrei.
Darf eine anerkannte Kraft die Körperpflege übernehmen?
Nein, körperbezogene Pflege und Behandlungspflege sind nach der AnFöVO kein Leistungsinhalt. Für die Pflege wenden Sie sich an einen ambulanten Pflegedienst. Wir übernehmen Betreuung, Alltagsbegleitung und Haushaltshilfe.
Wer hilft bei der Orientierung in Düsseldorf?
Städtische Beratungsstellen und die Pflegekasse helfen bei der Orientierung. Wir geben Ihnen gern einen ersten Überblick, auch zur Beantragung des Pflegegrads, falls noch keiner vorliegt.
Quellen: § 45a SGB XI, § 45b SGB XI, AnFöVO NRW, Fassung ab 19.02.2026, Landesbüro Alter, Pflege, Demenz NRW: Unterstützung im Alltag (Nachfrageseite).
Mehr zu unseren Leistungen von City Concierge, Ihrem Betreuungsdienst in Düsseldorf: Entlastungsbetrag und Alltagsbegleitung und Seniorenbetreuung.
Wir unterstützen Sie bei der Beantragung
Rufen Sie uns an, bevor Sie Ihren Antrag selbst stellen. Wir kennen die Abläufe der Kassen in Düsseldorf und NRW, bereiten die Unterlagen mit Ihnen vor und stimmen uns mit der Kasse ab. Beratung und Hilfe beim Ausfüllen sind für Sie kostenfrei. Erreichbar sind wir Mo–Fr von 8 bis 18 Uhr.

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