Am 30. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) beschlossen. Besonders aufmerksam lesen sollten ihn alle, die den Entlastungsbetrag nutzen: Er soll nach den Plänen durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt werden. Wir ordnen ein, was bisher feststeht, was noch offen ist und was für Sie heute gilt.
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Das Wichtigste in Kürze
- Das Kabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz am 30. September 2026 beschlossen. Es ist ein Entwurf, Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten.
- Ab Pflegegrad 2 soll ein Sozialraumbudget den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen. Für Pflegebedürftige bis 25 Jahre sind bis zu 300 Euro im Monat vorgesehen.
- Pflegegeld und Sachleistungen sollen in den Pflegegraden 2 bis 5 steigen, die Beträge nennt das Ministerium bisher nicht.
- Heute gilt unverändert der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Es lohnt sich, ihn weiter zu nutzen.
Was das Kabinett beschlossen hat
Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz will die Bundesregierung die Pflegeversicherung finanziell stabilisieren und die Leistungen neu ordnen. Wie dringend das ist, haben wir bereits in unserem Beitrag zum Defizit der Pflegekassen beschrieben. Nach der Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums sind unter anderem diese Punkte vorgesehen:
- Der Beitragszuschlag für Kinderlose steigt zum 1. Januar 2027 um 0,3 Punkte auf 0,9 Prozent.
- Ab 1. Januar 2028 soll es einen Beitragszuschlag von 0,52 Prozent für mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner geben, mit Ausnahmen, zum Beispiel für häuslich Pflegende und Eltern behinderter Kinder.
- Ab 2029 sollen die Leistungsbeträge jährlich an die Kerninflationsrate angepasst werden.
- Die Rentenversicherungsbeiträge pflegender Angehöriger übernimmt die Pflegeversicherung weiterhin vollständig.
Vom Entlastungsbetrag zum Sozialraumbudget
Für viele Familien in Düsseldorf ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI die wichtigste Leistung im Alltag: Er finanziert zum Beispiel Alltagsbegleitung, Hilfe im Haushalt oder Betreuung durch einen anerkannten Dienst. Nach dem Entwurf soll er ab Pflegegrad 2 durch ein Sozialraumbudget abgelöst werden. Für Pflegebedürftige bis 25 Jahre nennt das Ministerium bis zu 300 Euro monatlich, also 3.600 Euro im Jahr. Zur Höhe für Erwachsene macht die Pressemitteilung keine Angabe. Einzelne Medienberichte nennen Beträge, wir übernehmen sie hier erst, wenn sie in den offiziellen Unterlagen bestätigt sind.
Neu soll außerdem ein Überbrückungsbudget kommen. Es soll Notdienste in der ambulanten Pflege und die vollstationäre Kurzzeitpflege finanzieren, ab 2028 sollen zusätzlich Akut-Kurzzeitpflegeplätze entstehen. Wie genau sich das auf die Verhinderungspflege auswirkt, lässt sich aus den bisher veröffentlichten Angaben nicht ablesen.
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Begutachtung und Pflegegrad: Was sich ändern soll
Auch die Begutachtung steht im Entwurf. Der Grundsatz „Reha vor Pflege“ soll konsequenter geprüft werden, und die Begutachtung für die Pflegegrade 1 bis 3 soll zielgenauer werden. Ein wissenschaftlicher Beirat soll das Verfahren laufend begleiten. Wer bereits einen Pflegegrad hat, genießt laut Ministerium Bestandsschutz. Neu ist außerdem ein Check-up 60+ als Vorsorgeangebot. Wie sich Ihr Termin gut vorbereiten lässt, lesen Sie in unserem Beitrag zur Begutachtung des Pflegegrads.
Was heute für Sie gilt
Der Entwurf ist noch kein Gesetz. Bis eine Neuregelung in Kraft tritt, gelten die bisherigen Regeln: Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat steht Ihnen bei Pflegegrad 1 bis 5 in der häuslichen Pflege zu, und die Verhinderungspflege bleibt ab Pflegegrad 2 nutzbar. Nicht abgerufene Beträge verfallen nach den geltenden Regeln, deshalb lohnt es sich, den Anspruch regelmäßig zu nutzen, etwa für Alltagsbegleitung und Seniorenbetreuung. Wir beobachten das Gesetzgebungsverfahren und aktualisieren diesen Beitrag, sobald es verlässliche Details gibt.
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Als anerkannter Betreuungsdienst nach § 45 SGB XI übernehmen wir die Betreuung bei Ihnen zu Hause und kümmern uns um Antrag und Abrechnung mit Ihrer Kasse. Fordern Sie über unser Kontaktformular einen Rückruf an oder erreichen Sie uns unter +49 211 8383 23 23. Eine individuelle Rechts- oder Leistungsberatung ersetzt das nicht, für verbindliche Auskünfte ist Ihre Pflegekasse zuständig.
Häufige Fragen zur Pflegereform 2027
Ist der Entlastungsbetrag schon abgeschafft?
Nein. Das Kabinett hat nur einen Gesetzentwurf beschlossen. Erst nach den Beratungen in Bundestag und Bundesrat und dem Inkrafttreten ändert sich die Rechtslage. Bis dahin gilt der Entlastungsbetrag wie bisher.
Verliere ich meinen Pflegegrad durch die Reform?
Nach den Angaben des Ministeriums genießen bereits eingestufte Personen Bestandsschutz. Neue Begutachtungen sollen genauer prüfen, ob eine Rehabilitation den Pflegebedarf senken kann.
Was soll ich jetzt tun?
Nutzen Sie Ihre aktuellen Ansprüche und stellen Sie Anträge rechtzeitig. Bei Fragen helfen wir Ihnen gern, den passenden Weg mit Ihrer Pflegekasse zu klären.
Quellen: Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz (30.09.2026) · beck-aktuell: Kabinett beschließt Pflegereform (30.09.2026)
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