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Ratgeber

Entlastungsbetrag 2026: Wie Sie die 1.572 € pro Jahr in Düsseldorf richtig nutzen

Von City Concierge Düsseldorf · Veröffentlicht am · 5 Min. Lesezeit

Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf 131 Euro monatlich von der Pflegekasse – zweckgebunden für Haushaltshilfe, Betreuung und Alltagsunterstützung. Trotzdem lassen viele Familien in Düsseldorf dieses Geld ungenutzt verfallen, weil der Antragsweg unklar erscheint. Dieser Beitrag erklärt, was der Entlastungsbetrag 2026 konkret wert ist, wer ihn bekommt, wie die Beantragung in der Praxis abläuft und was Sie über die Fristen wissen müssen, bevor Guthaben verloren geht.

Was ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI?

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Geldleistung der Pflegeversicherung, die ausschließlich für sogenannte Entlastungsleistungen im Alltag eingesetzt werden darf – dazu zählt insbesondere die hauswirtschaftliche Versorgung: Putzen, Wäsche, Einkaufen, Kochen oder Begleitung zu Terminen. Anders als das Pflegegeld wird der Betrag nicht pauschal ausgezahlt, sondern über das sogenannte Entlastungskonto bei der Pflegekasse verwaltet. Sie reichen die Rechnung eines anerkannten Leistungserbringers ein und erhalten die Kosten bis zur Höhe des verfügbaren Guthabens erstattet.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?

Seit der letzten Anpassung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent gilt bundesweit einheitlich:

Diese Beträge gelten auch im Jahr 2026 unverändert fort. Eine erneute reguläre Anpassung ist laut Gesetz frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen, da sich die Dynamisierung an der Preisentwicklung der Vorjahre orientiert.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die

Besonders wichtig für Pflegegrad 1: Diese Gruppe erhält weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen. Der Entlastungsbetrag ist hier oft die einzige monatliche Geldleistung der Pflegekasse und sollte deshalb konsequent genutzt werden.

Wofür lässt sich der Entlastungsbetrag konkret einsetzen?

Der Gesetzgeber definiert den Verwendungszweck bewusst breit. In der Praxis lassen sich damit finanzieren:

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Leistung von einem nach Landesrecht anerkannten Anbieter erbracht wird. Nur dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten aus dem Entlastungsbetrag.

Entlastungsbetrag beantragen: So funktioniert es Schritt für Schritt

  1. Pflegegrad klären – ohne festgestellten Pflegegrad ab mindestens Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch
  2. Anerkannten Anbieter beauftragen – prüfen Sie vorab die Anerkennung nach Landesrecht
  3. Leistung erbringen lassen und Rechnung erhalten
  4. Kostenerstattung bei der Pflegekasse beantragen – oder direkt per Abtretungserklärung abrechnen lassen
  5. Guthaben im Blick behalten – die Pflegekasse teilt den Kontostand auf Nachfrage mit

Wichtige Frist 2026: Was passiert mit nicht genutztem Guthaben?

Nicht abgerufene Beträge verfallen nicht sofort zum Jahresende. Sie können bis zum 30. Juni des Folgejahres nachträglich abgerufen werden.

Wer über mehrere Jahre nichts abgerufen hat, sollte den aktuellen Kontostand bei der Pflegekasse aktiv erfragen – ausgezahlt wird ausschließlich auf Antrag beziehungsweise gegen Rechnung, nicht automatisch.

Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege kombinieren

Seit dem 1. Juli 2025 sind die Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro zusammengelegt – 2026 gilt diese Regelung erstmals über das komplette Kalenderjahr. Reicht dieses Budget im Einzelfall nicht aus, kann zusätzlich der noch nicht verbrauchte Entlastungsbetrag herangezogen werden. Wer beide Leistungen gezielt kombiniert, kann im Jahr deutlich mehr als 5.000 Euro für Entlastung im Alltag mobilisieren.

Aktueller Ausblick: Die geplante Pflegereform (PNOG)

Seit Juni 2026 liegt der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vor. Er sieht unter anderem vor, den Entlastungsbetrag in ein sogenanntes Sozialraumbudget umzuwandeln und dessen Höhe sowie Zugangsvoraussetzungen neu zu regeln. Der Entwurf ist Stand heute nicht beschlossen und kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Bis zu einer offiziellen Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten die aktuellen Regelungen unverändert weiter. Für Betroffene bedeutet das vor allem eines: Vorhandene Ansprüche aus 2026 sollten unabhängig von der Diskussion um künftige Reformen jetzt genutzt werden, da sie sonst zum 30. Juni 2027 verfallen.

So unterstützt Sie City Concierge Düsseldorf

Der Antrag selbst ist unkompliziert – die eigentliche Hürde ist in der Praxis oft, kurzfristig eine verlässliche, anerkannte Haushaltshilfe zu finden, die mit dem Entlastungsbetrag abrechnen kann. Genau hier setzt City Concierge Düsseldorf an: Wir übernehmen die hauswirtschaftliche Versorgung für Pflegebedürftige in Düsseldorf und Umgebung, rechnen die Leistungen korrekt über den Entlastungsbetrag ab und unterstützen Sie und Ihre Angehörigen dabei, das zustehende Budget vollständig auszuschöpfen. Sie erreichen uns unter +49 211 8383 23 23 oder per E-Mail an anfrage@city-concierge-duesseldorf.de.

Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag 2026

Muss ich den Entlastungsbetrag jeden Monat neu beantragen?

Nein. Der Anspruch besteht automatisch ab dem bewilligten Pflegegrad. Beantragt werden muss lediglich die Kostenerstattung für die jeweils in Anspruch genommene Leistung.

Kann ich den Entlastungsbetrag auch rückwirkend nutzen?

Ja, innerhalb der Übertragungsfrist bis zum 30. Juni des Folgejahres können Sie auch bereits erbrachte Leistungen aus dem Vorjahr noch abrechnen, sofern das Guthaben nicht bereits verfallen ist.

Wird der Entlastungsbetrag auf das Pflegegeld angerechnet?

Nein. Der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistungen zur Verfügung und wird gesondert verwaltet.

Was passiert, wenn der Anbieter nicht anerkannt ist?

Dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten nicht. Achten Sie vorab auf die Anerkennung nach Landesrecht – City Concierge Düsseldorf erfüllt diese Voraussetzung.

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